Steuerliche Behandlung von Fondsgebundenen Lebensversicherungen
Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht zählen die
Erträge zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen
und unterliegen gemäß §20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz
der Einkommensteuer. Die aus der Fondsgebundenen Lebensversicherung
ausgezahlte Rente hingegen ist nicht in voller Höhe, sondern
nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Der Ertragsanteil drückt
sich in einem bestimmten Prozentsatz der jählichen Rente aus.
Die Höhe des Prozentsatzes ist abhängig vom
vollendeten
Lebensjahr des Rentenberechtigten und kann aus der Tabelle zu § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Einkommenteuergesetz entnommen werden.
Bei einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren und einer
Auszahlung der Leistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
sind die Erträge
aus einer Fondsgebundenen Lebensversicherung nur zu Hälfte
zu besteuern!